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Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften (FahrPersRuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 2 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b und e sowie Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d des Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 Buchstabe e durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie

-
des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und t des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 FPersV § 1, § 13, § 18, § 20, § 21, § 23, § 25

Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Lenken" die Wörter „des Fahrzeugs" eingefügt.

b)
Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

„3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,".

c)
In Nummer 4 wird das Wort „örtlichen" durch das Wort „öffentlichen" ersetzt.

2.
In § 13 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „fünf Jahre" ersetzt.

3.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes oder".

b)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,".

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Fahrer" die Wörter „Selbstfahrende Unternehmer und" eingefügt.

bbb)
Im Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort „Kontrolle" die Wörter „, soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden," eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „auszuhändigen" die Wörter „und dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder die manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vornimmt" eingefügt.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen und manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzunehmen."

dd)
Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Die Bescheinigung ist" durch die Wörter „Im Übrigen ist die Bescheinigung" ersetzt und nach dem Wort „Unternehmer" die Wörter „, der nicht zugleich Fahrer ist," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf auch als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden. In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, hat der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen."

c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte erfolgen.

(2b) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter beziehungsweise Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmer" die Wörter „, der nicht zugleich Fahrer ist," eingefügt.

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 1 Absatz 6 Satz 7 Nummer 1 geeignete Vordrucke nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Anzahl aushändigt,".

bb)
Nummer 8a wird wie folgt gefasst:

„8a.
entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

cc)
Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
entgegen § 9 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben wird,".

dd)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und nach dem Wort „lässt" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „§ 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 2 oder 3" werden durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt." werden durch die Wörter „oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder" ersetzt.

ff)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder einen dort genannten manuellen Nachtrag vornimmt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

cc)
Die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt:

„16.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 5 eine Bescheinigung als beauftragte Person unterzeichnet oder

17.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 6 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt."

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe e eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,".

bb)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,".

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Installateur" die Wörter „vorsätzlich oder" eingefügt.

7.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift gestrichen.

bb)
Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:

„9.
entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des Anhangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt, den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument verfälscht, unterdrückt oder vernichtet oder".

cc)
Die bisherige Nummer 9 wird die neue Nummer 10.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10, 10a, 10b und 10c ersetzt:

„10.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Absatz 5 Buchstabe e des Anhangs eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,

10a.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs die Schaltvorrichtung nicht richtig betätigt,

10b.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d des Anhangs eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

10c.
entgegen Artikel 12 Absatz 5bis Satz 1 des Anhangs ein Symbol nicht richtig eingibt,".

bb)
Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 11a eingefügt:

„11a.
entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des Anhangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt, den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument verfälscht, unterdrückt oder vernichtet,".

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder Installateur gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs ein Kontrollgerät einbaut oder repariert oder

2.
entgegen Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 des Anhangs eine Aufzeichnung auf dem Schaublatt, den Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte oder ein ausgedrucktes Dokument verfälscht, unterdrückt oder vernichtet."


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 GüKGrKabotageV § 7a, § 25

Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7a Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Entladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen."

2.
Nach § 25 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt,".


Artikel 2a


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 FZV § 50

In § 50 Absatz 2a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 
„Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist."


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Juni 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer