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Änderung § 26 PassG vom 01.03.2008

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§ 26 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 26 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Bußgeldbehörden


Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1. für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;

(Text alte Fassung)

2. die Bundespolizeiämter, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.

(Text neue Fassung)

2. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.


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