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Änderung § 22a PassG vom 15.07.2017

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§ 22a PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 22a PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310

(Textabschnitt unverändert)

§ 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern


(1) 1 In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. 2 § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie an die Steuerfahndungsstellen der Länder und an die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. 2 Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 3 Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 4 Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. 5 Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. 6 Die Aufzeichnungen enthalten:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. 2 Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 3 Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 4 Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. 5 Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. 6 Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 7 Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. 8 Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. 9 Die Aufzeichnungen enthalten:

1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,

2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,

3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie

5. das Aktenzeichen.

vorherige Änderung

7 § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.



10 § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.