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Änderung § 25 PassG vom 01.11.2007

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§ 25 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 25 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,

2. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. entgegen § 15 Nr. 3 den Verlust des Passes oder sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. gegen ein Verbot der Verwendung

a) der Seriennummer gemäß § 18 Abs. 2 oder

b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 18 Abs. 3

vorherige Änderung nächste Änderung

verstößt.



verstößt oder

5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest.


(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 1 Abs. 1 keinen für den Grenzübertritt gültigen Paß oder durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 eingeführten oder zugelassenen Paßersatz mitführt oder



1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder

2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.

vorherige Änderung

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)