Synopse aller Änderungen des PassG am 28.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juli 2007 durch Artikel 1 des PassGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PassG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Paßmuster


(1) Der Paß und der vorläufige Paß sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

1. Familienname und ggf. Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Ordensname/Künstlername,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Größe,

8. Farbe der Augen,

9. Wohnort,

10. Staatsangehörigkeit.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der vorläufige Paß enthält die in Satz 2 bezeichneten personenbezogenen Informationen mit Ausnahme der Nummer 6. Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone für das automatische Lesen enthält.

(Text neue Fassung)

Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.

(2) Der Reisepaß enthält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1. Die Abkürzung 'P' für Reisepaß,

2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland,

3. den Familiennamen,

4. den oder die Vornamen,

5. die Seriennummer des Reisepasses, die sich aus der Behördenkennzahl der Paßbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Paßnummer zusammensetzt,

6. die Abkürzung 'D' für die Eigenschaft als Deutscher,

7. den Tag der Geburt,

8. die Abkürzung 'F' für Paßinhaber weiblichen Geschlechts und 'M' für Paßinhaber männlichen Geschlechts,

9. die Gültigkeitsdauer des Reisepasses,

10. die Prüfziffern und

11. Leerstellen.

(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.

(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.

(5) Die Muster des Reisepasses und des vorläufigen Reisepasses sowie Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt der Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen Paßersatz, sofern sein Muster nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist. In den Reisepaß und den vorläufigen Reisepaß können auch Kinder des Paßinhabers, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Geschlecht eingetragen werden.

(6) Die Muster der amtlichen Pässe sowie Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Paßinhabers aufgenommen werden. Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeit, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ausstellung eines Passes


(1) Der Paß wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. Der Paßbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat.

(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Paßbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind.

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(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.

(3) Die Paßbehörde kann das persönliche Erscheinen des Paßbewerbers und die Beglaubigung seiner Unterschriften verlangen. Bestehen Zweifel über die Person des Paßbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Paßbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paßbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Betroffenen geboten ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung von ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweisen, sofern in den für sie geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6a (neu)




§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung


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...

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller. Die Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16a (neu)




§ 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten


vorherige Änderung

 


1 Die im Chip des Passes gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Passinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden. 2 Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. 3 Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen.




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