Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des PassG am 01.09.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2021 durch Artikel 1 des EIdNwG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PassG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Paßvorschriften
    § 1 Passpflicht
    § 2 Befreiung von der Paßpflicht
    § 3 Grenzübertritt
    § 4 Paßmuster
    § 5 Gültigkeitsdauer
    § 6 Ausstellung eines Passes
    § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
    § 7 Paßversagung
    § 8 Paßentziehung
    § 9 Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen
    § 10 Untersagung der Ausreise
    § 11 Ungültigkeit
    § 12 Einziehung
    § 13 Sicherstellung
    § 14 Sofortige Vollziehung
    § 15 Pflichten des Inhabers
    § 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
    § 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten
    § 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
    § 18 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
    § 19 Zuständigkeit
    § 20 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
    § 21 Paßregister
    § 22 Verarbeitung und Nutzung der Daten im Paßregister
    § 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
    § 23 Weisungsbefugnis
    § 23a (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 24 Straftaten
    § 25 Ordnungswidrigkeiten
    § 26 Bußgeldbehörden
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 27a Regelungsbefugnisse der Länder
    § 28 Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27a (neu)




§ 27a Regelungsbefugnisse der Länder


vorherige Änderung

 


1 Durch Landesrecht können zentrale Passregisterdatenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. 2 In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. 3 Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. 4 Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.


Anzeige