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Synopse aller Änderungen des PassG am 01.09.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2021 durch Artikel 1 des EIdNwG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PassG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | PassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Paßvorschriften § 1 Passpflicht § 2 Befreiung von der Paßpflicht § 3 Grenzübertritt § 4 Paßmuster § 5 Gültigkeitsdauer § 6 Ausstellung eines Passes § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung § 7 Paßversagung § 8 Paßentziehung § 9 Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen § 10 Untersagung der Ausreise § 11 Ungültigkeit § 12 Einziehung § 13 Sicherstellung § 14 Sofortige Vollziehung § 15 Pflichten des Inhabers § 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen § 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten § 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich § 18 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich § 19 Zuständigkeit § 20 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung § 21 Paßregister § 22 Verarbeitung und Nutzung der Daten im Paßregister § 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern § 23 Weisungsbefugnis § 23a (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 24 Straftaten § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Bußgeldbehörden Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 27a Regelungsbefugnisse der Länder |
§ 28 Übergangsregelungen | |
§ 27a (neu) | § 27a Regelungsbefugnisse der Länder |
1 Durch Landesrecht können zentrale Passregisterdatenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. 2 In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. 3 Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. 4 Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird. |
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