Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV)

V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14-1 Ausländerrecht
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Inhalt der Datei
§ 1 Inhalt der Datensätze
§ 2 Visa-Warndateinummer
§ 3 Berichtigung eines Datensatzes
Abschnitt 2 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 4 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 5 Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 6 Speicherung mit Einwilligung einer Person
Abschnitt 3 Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt
§ 7 Übermittlungsersuchen
§ 8 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt
§ 9 Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren
Abschnitt 4 Auskunft an die betroffene Person
§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
Abschnitt 5 Protokollierung bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten
§ 11 Protokollierung bei Datenübermittlungen
§ 12 Sperrung von Daten
Abschnitt 6 Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage Daten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Abschnitt 1 Inhalt der Datei

§ 1 Inhalt der Datensätze



Die Daten, die nach § 3 des Visa-Warndateigesetzes gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Anlage zu dieser Verordnung.

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§ 2 Visa-Warndateinummer


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-Warndateinummer als Geschäftszeichen, wenn folgende Daten gespeichert werden:

1.
Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Namen oder für eine Organisation handelt, oder

2.
Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.

Die Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse auf Daten über die betroffene Person oder Organisation zulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes übermittelt werden. Sie darf darüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in der Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Die empfangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwenden; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass bei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben der Visa-Warndateinummer erkannt werden und in diesem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt.

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§ 3 Berichtigung eines Datensatzes


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt es fest, dass zu einer Person oder Organisation in der Datei mehrere Datensätze bestehen, führt es diese zu einem Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an das Bundesverwaltungsamt übermittelt haben. Werden die Daten von Staatsanwaltschaften übermittelt, muss kein Einvernehmen hergestellt werden.

(2) Stellt das Bundesverwaltungsamt fest, dass in der Datei Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Visa-Warndateigesetzes enthalten, speichert es einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit. Satz 1 gilt für die Datensätze von Organisationen entsprechend.

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Abschnitt 2 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

§ 4 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Stellen, die nach § 4 des Visa-Warndateigesetzes verpflichtet sind, an das Bundesverwaltungsamt Daten zu übermitteln, die in der Visa-Warndatei zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermittlung ist das Vorliegen eines Anlasses nach § 2 des Visa-Warndateigesetzes. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu übermitteln.

(3) Die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege.

(4) Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen sowie über das Verbindungsnetz gemäß IT-NetzG vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706). Zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Visa-Warndateigesetzes sind die zu übermittelnden Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. Das Bundesverwaltungsamt legt die dabei anzuwendenden Verfahren im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und den beteiligten Stellen fest. Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet ist.

(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zur Direkteingabe berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die die Leitung ihrer Behörde besonders ermächtigt hat.

(6) Werden die Daten schriftlich übermittelt, hat das Bundesverwaltungsamt die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten in der Datei durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.

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§ 5 Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt



(1) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob zur betroffenen Person oder Organisation bereits ein Datensatz besteht.

(2) Besteht ein Datensatz zur betroffenen Person, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Visa-Warndateinummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten in der Visa-Warndatei gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Besteht zur betroffenen Person kein Datensatz, wird zu ihr ein neuer Datensatz angelegt. Hat die betroffene Person für eine Organisation gehandelt, werden auch die Daten dieser Organisation dem Datensatz der Person zugeordnet.

(3) Besteht ein Datensatz zur betroffenen Organisation, der im Rahmen der freiwilligen Speicherung gespeichert wurde, und soll im Rahmen der freiwilligen Speicherung ein neuer Sachverhalt zur Organisation übermittelt werden, sind dem bestehenden Datensatz die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Visa-Warndateinummer ebenfalls zuzuordnen. Besteht zur betroffenen Organisation kein Datensatz, wird zu ihr ein neuer Datensatz angelegt.

(4) Erfolgt die Datenübermittlung nicht im Wege der Direkteingabe, übermitteln die in § 4 Nummer 1 bis 4 des Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Stellen dem Bundesverwaltungsamt zusammen mit den Daten die Visa-Warndateinummer, sofern diese vorhanden ist. Ist die Visa-Warndateinummer nicht vorhanden, übermitteln die in § 4 Nummer 1 bis 3 des Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Stellen

1.
bei Personen die Grundpersonalien der Personen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Visa-Warndateigesetzes),

2.
bei Personen, die für eine Organisation handeln, die Grundpersonalien der Person in Verbindung mit den Daten zur Organisation (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Visa-Warndateigesetzes),

3.
bei Organisationen, deren Daten im Rahmen der freiwilligen Speicherung gespeichert wurden, die Daten zur Organisation (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Visa-Warndateigesetzes).

(5) Werden in den Fällen von Absatz 4 Satz 2 nur Grundpersonalien zur Person oder die Daten zur Organisation übermittelt, hat das Bundesverwaltungsamt automatisiert festzustellen, ob die Person oder Organisation bereits in der Datei gespeichert ist. Für den Fall, dass die Grundpersonalien der Person, deren Daten in der Visa-Warndatei gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz in der Visa-Warndatei besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen, hat das Bundesverwaltungsamt programmtechnische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Speicherung der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle eindeutig feststellt, dass es sich um verschiedene Personen handelt. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsamt einen Hinweis zu speichern, dass es sich um unterschiedliche Personen handelt.

(6) Übermittelt die Staatsanwaltschaft Daten und ist keine Visa-Warndateinummer zur Person oder Organisation vorhanden, wird in jedem Fall ein neuer Datensatz mit den übermittelten Daten angelegt.

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§ 6 Speicherung mit Einwilligung einer Person



(1) Die Speicherung von Daten in der Visa-Warndatei nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes erfolgt auf Antrag der betroffenen Person und mit deren Einwilligung bei einer Stelle nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes wird von den Stellen nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes festgestellt.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes vor, ist die Stelle zur Übermittlung der Daten verpflichtet.

(4) Auf Antrag der Person wird ein Erläuterungstext gespeichert.

(5) Wird die Einwilligung widerrufen oder der Antrag zurückgenommen, sind die in der Visa-Warndatei nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die freiwillige Speicherung von Daten einer Organisation entsprechend.

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Abschnitt 3 Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt

§ 7 Übermittlungsersuchen



(1) Jede Stelle, die um Übermittlung von Daten aus der Datei ersucht, hat zuvor zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Übermittlungsersuchen erfolgt im automatisierten Verfahren oder schriftlich.

(3) Die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

1.
Visumverfahren,

2.
Verlängerung eines Visums,

3.
Prüfung einer Verpflichtungserklärung,

4.
Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

5.
Datenpflege.

(4) Ähnliche Personen nach § 8 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen. Für die Daten zu Organisationen gilt Satz 1 entsprechend.

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§ 8 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt



(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,

1.
ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,

2.
ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und

3.
in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.

(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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§ 9 Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren



(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 9 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen und zu begründen. In der Antragsbegründung ist darzulegen,

1.
dass die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und

2.
in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen.

Das Bundesverwaltungsamt ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller dem Bundesverwaltungsamt schriftlich mitgeteilt hat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. Das Bundesverwaltungsamt kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Es hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Visa-Warndateigesetzes ein Antrag nach Absatz 1 von einer der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes genannten Stellen vor, gilt die Zulassung bis zur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die Stelle nach § 22 des AZR-Gesetzes zum Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister im automatisierten Verfahren zugelassen ist.

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Abschnitt 4 Auskunft an die betroffene Person

§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung



(1) Die betroffene Person kann nach § 12 des Visa-Warndateigesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 12 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes unterbleiben muss, holt das Bundesverwaltungsamt die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.

(4) Erteilt das Bundesverwaltungsamt keine Auskunft, kann die betroffene Person schriftlich beim Bundesverwaltungsamt verlangen, dass dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die nach § 12 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes mögliche Auskunft erteilt wird. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung der Ablehnung der Auskunftserteilung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organisationen entsprechend. Die dem Vertreter einer Organisation erteilte Auskunft beinhaltet auch die Daten der zu ihr gespeicherten Personen.

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Abschnitt 5 Protokollierung bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten

§ 11 Protokollierung bei Datenübermittlungen



Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen, dass die Protokollierung nach § 11 des Visa-Warndateigesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgt. Es hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.

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§ 12 Sperrung von Daten


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die für die Richtigkeit und Aktualität der Daten verantwortlichen Stellen unterrichten das Bundesverwaltungsamt, wenn durch eine Löschung im Sinne des § 13 des Visa-Warndateigesetzes schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Organisation nach § 14 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes beeinträchtigt werden.

(2) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten nach § 14 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt schriftlich zu erfolgen. Die betroffene Person oder die für eine betroffene Organisation bevollmächtigte Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten, deren Richtigkeit bestritten wird, zur Überzeugung des Bundesverwaltungsamtes feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Personalien gesperrt. Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen lässt, dass die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen ein, wird außer den Personalien nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.

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Abschnitt 6 Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

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Anlage Daten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger


Anlage hat 3 frühere Fassungen

A B*CD
1

Bezeichnung der Daten
(§ 3 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 4 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 3    
Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat,
das Geschäftszeichen der Stelle und das Datum der
Datenübermittlung
(3)- alle übermittelnden
Stellen
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
- Ausländerbehörden


A B*CD
2

Bezeichnung der Daten
(§ 3 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 4 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1    
Grundpersonalien  - alle übermittelnden
Stellen
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
- Ausländerbehörden
a)Vornamen (3)
b)Familienname (3)
c) abweichende Namensschreibweisen  
- Familienname (3)
- Vorname (3)
d) andere Namen  
- Genanntname (3)
- Künstlername (3)
- Ordensname (3)
- Aliasname (3)
- nicht definierter Name (3)
- frühere Namen (3)
- Vorname (3)
- Familienname (3)
e)Geschlecht (3)
f)Geburtsdatum (3)
g)Geburtsort (3)
h)Geburtsland (3)
i)Staatsangehörigkeit (3)


A B*CD
3

Bezeichnung der Daten
(§ 3 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 4 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2    
Organisation  - alle übermittelnden
Stellen
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
- Ausländerbehörden
a)Bezeichnung der Organisation (3)
b) Anschrift der Organisation  
aa)Straße, Hausnummer (3)
bb)Postleitzahl(3)
cc)Ort(3)
dd)Staat(3)
c) Sitz der Organisation  
aa)Ort(3)
bb)Staat(3)
d)Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organi-
sation
(3)
e)Bezeichnung des Registers (3)
f)Ort des Registers (3)
g)Registernummer (3)


A B*CD
4

Bezeichnung der Daten
(§ 3 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG;
§ 5 Abs. 2 VWDG i. V. m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2
VWDG-DV)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3    
- Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes (3)- Zuspeicherung
durch das Bundes-
verwaltungsamt
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
- Ausländerbehörden
- Staatsanwaltschaf-
ten


A B*CD
5

Bezeichnung der Daten
(§ 3 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 4 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
§ 3 Abs. 4
 - Staatsanwaltschaf-
ten
- Auswärtiges Amt,
nicht zu aaa)
und bbb)
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten,
nicht zu aaa)
und bbb)
Verurteilung wegen Straftaten  
a) Verurteilung nach dem Aufenthaltsgesetz  
aa) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
 bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1) - mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden,
nicht zu aaa)
und bbb), und nur
wenn keine Daten
zu bbb) gespeichert
sind
- Ausländerbehör-
den, nicht zu aaa)
und bbb)
bb) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
cc) Verurteilung nach § 95 Abs. 1a AufenthG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
dd) Verurteilung nach § 96 AufenthG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
ee) Verurteilung nach § 97 AufenthG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
b) Verurteilung nach SchwarzArbG  
aa) Verurteilung nach § 10 SchwarzArbG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
bb) Verurteilung nach § 11 SchwarzArbG (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
c) Verurteilung nach StGB  
aa) Verurteilung nach § 232 StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
bb) Verurteilung nach § 232a StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona-
ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-
sätzen/Jugendstrafe
(1)
cc) Verurteilung nach § 232b StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona-
ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-
sätzen/Jugendstrafe
(1)
dd) Verurteilung nach § 233 StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
ee) Verurteilung nach § 233a StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
 bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
ff) Verurteilung nach § 236 Abs. 2 Satz 3 StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
d) Verurteilung nach BtMG  
aa) Verurteilung nach § 30a Abs. 1 BtMG wegen der
Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln
(1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)
bb) Verurteilung nach § 30a Abs. 2 BtMG wegen der
Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln
(1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geld-
strafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugend-
strafe
(1)


A B*CD
6

Bezeichnung der Daten
(§ 3 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 4 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  - Auslandsvertretun-
gen oder das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
beauftragte Behör-
den
- Ausländerbehörden
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
beauftragte Behör-
den
- Ausländerbehörden
Ge- oder verfälschte Dokumente/falsche Angaben  
a)Als Visumantragsteller ge- oder verfälschte Doku-
mente im Visumverfahren vorgelegt, beschafft oder
hergestellt
(1)
b)Als Visumantragsteller authentische Dokumente
durch falsche Angaben erschlichen
(1)
c)Als Visumantragsteller falsche Angaben gemacht (1)
d)Als Visumantragsteller durch Verschweigen erheb-
licher Tatsachen Visum erschlichen
(1)


A B*CD
7

Bezeichnung der Daten
(§ 3 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 4 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  - deutsche Aus-
landsvertretungen oder
das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten
zu a) und c)
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
zu a) und c)
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
Einlader, Verpflichtungsgeber und sonstige Referenzper-
sonen; Organisation
 
a) Einlader  
aa)Als Einlader falsche Angaben gemacht (1)
bb)Als Einlader für eine Organisation falsche An-
gaben gemacht
(1)
b) Verpflichtungsgeber  - Ausländerbehörden
zu a) bis c)
- Ausländerbehörden
aa)Als Verpflichtungsgeber falsche Angaben ge-
macht
(1)
bb)Als Verpflichtungsgeber für eine Organisation
falsche Angaben gemacht
(1)
cc)Als Verpflichtungsgeber die Verpflichtung, die
Kosten für den Lebensunterhalt des Antrag-
stellers zu tragen/für die Ausreisekosten des
Ausländers aufzukommen, bei Inanspruch-
nahme nicht erfüllt
(1)
c) Sonstige Referenzperson  
aa)Als sonstige Referenzperson falsche Angaben
gemacht
(1)
bb)Als sonstige Referenzperson für eine Organisa-
tion falsche Angaben gemacht
(1)


A B*CD
8

Bezeichnung der Daten
(§ 3 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 4 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 und
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
 - deutsche Aus-
landsvertretungen oder das
Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden,
soweit sie als Vi-
sumbehörden tätig
werden
- Ausländerbehörden
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
- Ausländerbehörden
Speicherung mit Einwilligung  
a)Einwilligung zur Speicherung erteilt am (2)
b)Einwilligung liegt vor bei (2)
c) Unbefugte Erklärungen (2)
Einlader  
aa)Für gespeicherte Person wurde als Einlader
unbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche
Angaben
(2)
bb)Für gespeicherte Organisation wurde als Ein-
lader unbefugt eine Erklärung abgegeben/zu-
sätzliche Angaben
(2)
cc)Gespeicherte Person befürchtet, dass unter
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader
abgegeben werden könnten/zusätzliche Anga-
ben
(2)
dd)Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader
abgegeben werden könnten/zusätzliche Anga-
ben
(2)
Verpflichtungsgeber  
ee)Für gespeicherte Person wurde als Verpflich-
tungsgeber unbefugt eine Erklärung abgege-
ben/zusätzliche Angaben
(2)
ff)Für gespeicherte Organisation wurde als Ver-
pflichtungsgeber unbefugt eine Erklärung ab-
gegeben/zusätzliche Angaben
(2)  
gg)Gespeicherte Person befürchtet, dass unter
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Ver-
pflichtungsgeber abgegeben werden könnten/
zusätzliche Angaben
(2)  
hh)Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Ver-
pflichtungsgeber abgegeben werden könnten/
zusätzliche Angaben
(2)  
Referenzperson    
ii)Für gespeicherte Person wurde als Referenz-
person unbefugt eine Erklärung abgegeben/
zusätzliche Angaben
(2)  
jj)Für gespeicherte Organisation wurde als Refe-
renz unbefugt eine Erklärung abgegeben/zu-
sätzliche Angaben
(2)  
kk)Gespeicherte Person befürchtet, dass unter
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Refe-
renzperson abgegeben werden könnten/zu-
sätzliche Angaben
(2)  
 ll)Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in
ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Refe-
renz abgegeben werden könnten/zusätzliche
Angaben
(2)  
d)Widerruf von Erklärungen    
aa)Erklärung als Einlader widerrufen/zusätzliche
Angaben
(2)  
bb)Erklärung als Verpflichtungsgeber widerrufen/
zusätzliche Angaben
(2)  
cc)Erklärung als sonstige Referenzperson wider-
rufen/zusätzliche Angaben
(2)  
dd)Erklärung für Organisation widerrufen/zusätz-
liche Angaben
(2)  


A B*CD
9

Bezeichnung der Daten
(§ 14 Abs. 1 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 14 Abs. 1 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG
i. V. m. § 14 Abs. 1
VWDG)
§ 14 Abs. 1 Satz 2  - Zuspeicherung
durch das Bundes-
verwaltungsamt
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
- Ausländerbehörden
- Sperre bei Nichtlöschung (2)


A B*CD
10

Bezeichnung der Daten
(§ 14 Abs. 2 VWDG)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende Stellen
(§ 14 Abs. 2 VWDG)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§§ 6 und 7 VWDG
i. V. m. § 14 Abs. 2
VWDG i. V. m. § 12
Abs. 3 Satz 3 VWDG-DV)
§ 14 Abs. 2 Satz 2  - Zuspeicherung
durch das Bundes-
verwaltungsamt
- Auswärtiges Amt
- deutsche Aus-
landsvertretungen und
das Bundesamt für Aus-
wärtige Angelegenheiten
- mit der polizeilichen
Kontrolle des
grenzüberschrei-
tenden Verkehrs
betraute Behörden
- Ausländerbehörden
- Sperrvermerk bei Bestreiten der Richtigkeit (2)


*
Es bedeuten:

(1) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist.

(2) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) = wenn ein Anlass nach (1) bis (2) die Datenübermittlung notwendig macht.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1241 m.W.v. 24. Juni 2020



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