Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
- 1.
- die Bundesflagge führt oder
- 2.
- einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,
hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseitigungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
§ 5 SeeVersNachwG Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ... Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine von dem nach ... nachzuweisen. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem Pflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn er nachweist, dass 1. eine entsprechende Versicherung ... anzuerkennen ist. (3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach § 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der ... 12 Absatz 14 des Wrackbeseitigungsübereinkommens. (4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates die ...
§ 14 SeeVersNachwG Übergangsregelung (vom 03.12.2015) ... Die §§ 4 , 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und ... Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab dem Tag ...
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 320
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926, 1927, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626