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Änderung § 10 SeeVersNachwG vom 01.06.2016

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§ 10 SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 10 SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Datenschutzregelung


(Text alte Fassung)

(1) Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme erheben. Sie dürfen nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme erheben. 2 Sie dürfen nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.

(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an öffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist.

(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere als die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)