Änderung § 12 SeeVersNachwG vom 01.06.2016

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§ 12 SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 12 SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält,

2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord ist,

3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,

4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht vorlegt oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und

(Text alte Fassung)

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord.

(Text neue Fassung)

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

 



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