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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVersNachwGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Seeaufgabengesetzes


Artikel 2 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2013 SeeAufgG § 1, § 3, § 3b, § 3d, § 5, § 6, § 7a, § 8a, § 9, § 9c, § 9e, § 9f

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird

aa)
das Wort „(Schifffahrtspolizei)" gestrichen und

bb)
nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetzes" das Wort „(Schifffahrtspolizei)" eingefügt.

b)
In Nummer 10 werden die Wörter „sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen" durch die Wörter „sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen" ersetzt.

c)
In Nummer 12 werden die Wörter „Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)" durch die Wörter „Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)" ersetzt.

d)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" werden die Wörter „und der Europäischen Union" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:

„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr

1.
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und

2.
für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3 Buchstabe b.

(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden."

3.
In § 3b Absatz 3 werden nach den Wörtern „zum Schutze der Schifffahrt," die Wörter „der Meeresumwelt," eingefügt.

4.
In § 3d wird nach den Wörtern „§ 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a" die Angabe „und 11" eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Nr. 6a" durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 9 bis 11" durch die Wörter „§ 1 Nummer 9 und 10" ersetzt.

cc)
In Nummer 4a werden nach den Wörtern „soweit nicht in" die Wörter „diesem Gesetz oder in" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Satzes 1 bedienen."

bb)
In Satz 4 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe näher zu bestimmen,

2.
die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung von meereskundlichen Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln.

(2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen werden, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufgabenübertragung regeln."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren Zustimmung."

7.
In § 7a Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2" jeweils durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

8.
In § 8a Satz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531);".

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken" ein Komma und werden die Wörter „sowie Regelungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 nachzuweisen ist" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

10.
In § 9c werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

11.
§ 9e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird in der Klammer

aaa)
nach dem Wort „Schiffsname" das Wort „, Heimathafen," und

bbb)
nach dem Wort „Baujahr" das Wort „, Bruttoraumzahl"

eingefügt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)" durch die Wörter „Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)" ersetzt.

cc)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden angefügt:

„11.
Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und Schmieröl,

12.
Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung,

13.
Identifikationsmerkmale des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit)."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Organe und Einrichtungen der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechts der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

12.
In § 9f Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Rechts der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SeeVersNachwGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVersNachwGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565; zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Eingangsformel See-BAV
... vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz ...

Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Eingangsformel 3. UmwRSeeSÄndV 1)
... vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. ... Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, - ... aa des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. ... § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 durch ...

Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
Eingangsformel 15. SchSAV *)
... 2013 (BGBl. I S. 868) und § 9 Absatz 1 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) und § ... vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) und § 9c des Seeaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) und § 12 Absatz 2 Satz 1 des ...

Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Eingangsformel SeeEigensichVuaÄndV
... b des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) und § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471), § 9 ... 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, im ...

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Eingangsformel SeeVerkuVersRÄndV *)
... a Doppelbuchstabe aa eingefügt worden ist und § 9 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 ... § 9 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, - ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Eingangsformel 14. SchSAV *
... Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) und § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) und § ... bb des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
B. v. 19.01.2016 BGBl. I S. 62
Bekanntmachung SeeAufgGNB 2016
... 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), 19. den am 11. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471), 20. den am 1. August 2013 in Kraft ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 29 EVerwFG Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, 4. § 33a ...