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§ 21 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden



(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. 2Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.

(1a) Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen durch, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzuwenden sind.

(2) 1Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren betreffen. 2Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. 3§ 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. 2Unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.





 

Frühere Fassungen von § 21 AWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 754
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuellvor 01.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 AWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 73 BNatSchG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.09.2013)
... die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt ...

Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 8z G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 8 GÜG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.09.2013)
... oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.  ...

Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 87 KGSG Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
... die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. (2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 1 1. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... oder 2 Nummer 8 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht." 10. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis ...

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (9) Die ... 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (25) In § 1 ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Erweiterter Verfall" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. In § 21 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 111l" durch die Angabe „§ 111p" ersetzt. ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 1 SanktDG I Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,". 6. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Führt der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)
Artikel 1 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
§ 22 KultGüRückG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.09.2013)
... auch durch die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.  ...