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§ 2 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 2 Vermittlungsabsprachen



(1) 1Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 4 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kenntnissen stehen, die in dem nach der Anerkennung ausgeübten Beruf verlangt werden, wenn

1.
soweit erforderlich, für diese Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde und

2.
sie erklären, nach der Einreise im Inland bei der nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.

2Satz 1 gilt in den Fällen von § 16d Absatz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes auch für weitere im Inland reglementierte Berufe.

(2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nicht reglementierten Berufen nach § 16d Absatz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in ihrem anzuerkennenden Beruf erteilt werden, wenn sie erklären, dass sie nach der Einreise im Inland bei der nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation durchführen werden.

(3) 1Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 wird für ein Jahr erteilt. 2Eine erneute Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation oder, soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird. 3Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.



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Frühere Fassungen von § 2 BeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuellvor 01.03.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a BeschV Anerkennungspartnerschaft (vom 01.03.2024)
... Berufsgruppe erfolgen soll, in der die Beschäftigung ausgeübt wird. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend. (2) Die Zustimmung wird für höchstens ein Jahr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... folgt gefasst: „Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen". 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Vermittlungsabsprachen (1) ... Beschäftigungen". 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Vermittlungsabsprachen (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach ... eingefügt. c) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des ... des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. d) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „ § 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 des ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt." 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ... wird aufgehoben. c) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Anerkennungspartnerschaft ... Berufsgruppe erfolgen soll, in der die Beschäftigung ausgeübt wird. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend. (2) Die Zustimmung wird für höchstens ein Jahr erteilt. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 06.11.2014 BGBl. I S. 1683; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
Artikel 1 2. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie 1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder 2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen ...