Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,
- 1.
- deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder
- 2.
- die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 8 BleiRÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung ... „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt. 5. In § 18 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16 bis 18 , 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1" und ... 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18 , 19 Absatz 1" und die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 ...