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§ 39 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 39 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.





 

Frühere Fassungen von § 39 BeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
vom 31.10.2013 BGBl. I S. 3903

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903
Artikel 1 1. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. § 39 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1953
Artikel 1 4. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 39 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 ...