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Änderung § 34 BeschV vom 05.08.2017

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§ 34 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2017 geltenden Fassung
§ 34 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Beschränkung der Zustimmung


(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich

(Text alte Fassung)

1. der beruflichen Tätigkeit,

2.
des Arbeitgebers,

3.
der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und

4.
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.

(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 Absatz 1 und § 17a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:

(Text neue Fassung)

1. der Geltungsdauer,

2. des Betriebs,

3. der
beruflichen Tätigkeit,

4.
des Arbeitgebers,

5.
der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und

6.
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

(2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.

(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:

1. bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und

2. bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.



(heute geltende Fassung)