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Änderung § 38 BeschV vom 07.11.2013

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§ 38 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2013 geltenden Fassung
§ 38 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903

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§ 38 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38 Anwerbung und Vermittlung


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Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.