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Änderung § 8 BeschV vom 01.08.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 8 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


(Text neue Fassung)

§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist für eine qualifizierte Beschäftigung



(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(2) 1 Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. 2 Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1 Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. 3 Im Fall des § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich der während der Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt.

(3) 1
Ist für eine qualifizierte Beschäftigung

(Textabschnitt unverändert)

1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 6 Absatz 2 oder

2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig

vorherige Änderung

und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.



und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. 2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)