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Änderung § 25 BeschV vom 01.08.2015

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§ 25 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 25 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Kultur und Unterhaltung


Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die

1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder

(Text alte Fassung)

2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.

(Text neue Fassung)

2. zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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