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Änderung § 5 BeschV vom 05.08.2017

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§ 5 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2017 geltenden Fassung
§ 5 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

(Text alte Fassung)

1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,

2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung,

(Text neue Fassung)

1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fällt,

2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen,

3. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,

4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder

5. Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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