Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des §
404 Absatz 2 Nummer 9 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.