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Synopse aller Änderungen der BeschV am 07.11.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. November 2013 durch Artikel 1 der 1. BeschVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2013 geltenden Fassung
BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zuwanderung von Fachkräften
    § 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen
    § 3 Führungskräfte
    § 4 Leitende Angestellte und Spezialisten
    § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
    § 6 Ausbildungsberufe
    § 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen
    § 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung
    § 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
    § 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
    § 12 Au-pair-Beschäftigungen
    § 13 Hausangestellte von Entsandten
    § 14 Sonstige Beschäftigungen
    § 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken
    § 15a Saisonbeschäftigungen
    § 15b Schaustellergehilfen
    § 15c Haushaltshilfen
Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    § 16 Geschäftsreisende
    § 17 Betriebliche Weiterbildung
    § 18 Journalistinnen und Journalisten
    § 19 Werklieferungsverträge
    § 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
    § 21 Dienstleistungserbringung
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
    § 22 Besondere Berufsgruppen
    § 23 Internationale Sportveranstaltungen
    § 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
    § 25 Kultur und Unterhaltung
    § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
    § 27 Grenzgängerbeschäftigung
    § 28 Deutsche Volkszugehörige
Teil 6 Sonstiges
    § 29 Internationale Abkommen
    § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
    § 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
    § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung
    § 33 Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung
Teil 8 Verfahrensregelungen
    § 34 Beschränkung der Zustimmung
    § 35 Reichweite der Zustimmung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 36 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
(Text neue Fassung)

    § 36 Erteilung der Zustimmung
    § 37 Härtefallregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
    § 38 Anwerbung und Vermittlung
    § 39 Ordnungswidrigkeiten
    Anlage (zu § 38)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung




§ 36 Erteilung der Zustimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.

(2)
Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.



(1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zuständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.

(2) Die Zustimmung zur
Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.

(3)
Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 (neu)




§ 38 Anwerbung und Vermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 (neu)




§ 39 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 38)


vorherige Änderung

 


1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),

2. Angola (Republik),

3. Äquatorialguinea (Republik),

4. Äthiopien (Demokratische Bundesrepublik),

5. Bangladesch (Volksrepublik),

6. Benin (Republik),

7. Bhutan (Königreich Bhutan),

8. Burkina Faso,

9. Burundi (Republik),

10. Dschibuti (Republik),

11. El Salvador (Republik),

12. Elfenbeinküste (Republik Côte d'Ivoire),

13. Eritrea (Staat Eritrea),

14. Gambia (Republik),

15. Ghana (Republik),

16. Guinea (Republik),

17. Guinea-Bissau (Republik),

18. Haiti (Republik),

19. Honduras (Republik),

20. Indien (Republik),

21. Indonesien (Republik),

22. Irak (Republik),

23. Jemen (Republik),

24. Kambodscha (Königreich Kambodscha),

25. Kamerun (Republik),

26. Kenia (Republik),

27. Komoren (Union der Komoren),

28. Kongo (Demokratische Republik),

29. Kongo (Republik),

30. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),

31. Lesotho (Königreich Lesotho),

32. Liberia (Republik),

33. Madagaskar (Republik),

34. Malawi (Republik),

35. Mali (Republik),

36. Marokko (Königreich Marokko),

37. Mauretanien (Islamische Republik Mauretanien),

38. Mozambik (Republik),

39. Myanmar (Union Myanmar),

40. Nepal (Königreich Nepal),

41. Nicaragua (Republik),

42. Niger (Republik),

43. Nigeria (Bundesrepublik),

44. Pakistan (Islamische Republik Pakistan),

45. Papua-Neuguinea (Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea),

46. Peru (Republik),

47. Ruanda (Republik),

48. Sambia (Republik),

49. Senegal (Republik),

50. Sierra Leone (Republik),

51. Simbabwe (Republik),

52. Somalia (Demokratische Republik Somalia),

53. Tansania (Vereinigte Republik Tansania),

54. Togo (Togolesische Republik),

55. Tschad (Republik),

56. Uganda (Republik),

57. Zentralafrikanische Republik.