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§ 8 - Wärmelieferverordnung (WärmeLV)

V. v. 07.06.2013 BGBl. I S. 1509 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 754-26 Energieversorgung

§ 8 Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung



Beim Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für das Mietwohngebäude gegenüberzustellen

1.
die Kosten der Eigenversorgung durch den Vermieter mit Wärme oder Warmwasser, die der Mieter bislang als Betriebskosten zu tragen hatte, und

2.
die Kosten, die der Mieter zu tragen gehabt hätte, wenn er die den bisherigen Betriebskosten zugrunde liegende Wärmemenge im Wege der Wärmelieferung bezogen hätte.



 

Zitierungen von § 8 WärmeLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WärmeLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WärmeLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WärmeLV Inhalt des Wärmeliefervertrages
... § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 8 bis 10 durchzuführen sowie die ihm zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen ...
§ 9 WärmeLV Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung
... Die bisherigen Betriebskosten nach § 8 Nummer 1 sind wie folgt zu ermitteln: 1. Auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der ...
§ 10 WärmeLV Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung
... Die Kosten der Wärmelieferung nach § 8 Nummer 2 sind wie folgt zu ermitteln: Aus dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch in einem ...
§ 11 WärmeLV Umstellungsankündigung des Vermieters
... § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der ihm zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen, 4. ...