Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 1/08 - (zu § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes) (BVerfGE20130508 k.a.Abk.)

B. v. 07.06.2013 BGBl. I S. 1512 (Nr. 28)
Geltung ab 08.05.2013; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 BremStKG, soweit Studierende mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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