Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz (ProfBesNeuG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Regelung durch Gesetz

§ 3 Anspruch auf Besoldung

§ 3a Besoldungskürzung

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 12 Rückforderung von Bezügen

§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

§ 14 Anpassung der Besoldung

§ 14a Versorgungsrücklage

§ 15 Dienstlicher Wohnsitz

§ 16 Amt, Dienstgrad

§ 17 Aufwandsentschädigungen

§ 17a Zahlungsweise

§ 17b Lebenspartnerschaft

Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt

§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes

Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten

§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B

§ 21 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)

§ 23 Eingangsämter für Beamte

§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

§ 25 (weggefallen)

§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter

§ 27 Bemessung des Grundgehaltes

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

§ 31 (weggefallen)

Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W

§ 32a Bemessung des Grundgehaltes

§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 33 Leistungsbezüge

§ 34 (weggefallen)

§ 35 Forschungs- und Lehrzulage

§ 36 (weggefallen)

Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte

§ 37 Bundesbesoldungsordnung R

§ 38 Bemessung des Grundgehaltes

Abschnitt 3 Familienzuschlag

§ 39 Grundlage des Familienzuschlages

§ 40 Stufen des Familienzuschlages

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen

§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

§ 43 Personalgewinnungszuschlag

§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

§ 44 (weggefallen)

§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

§ 48 Mehrarbeitsvergütung

§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

§ 50 (weggefallen)

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern

§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen

Abschnitt 5 Auslandsbesoldung

§ 52 Auslandsdienstbezüge

§ 53 Auslandszuschlag

§ 54 Mietzuschuss

§ 55 Kaufkraftausgleich

§ 56 Auslandsverwendungszuschlag

§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie

§ 58 (weggefallen)

Abschnitt 6 Anwärterbezüge

§ 59 Anwärterbezüge

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

§ 61 Anwärtergrundbetrag

§ 62 (weggefallen)

§ 63 Anwärtersonderzuschläge

§ 64 (weggefallen)

§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte

§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge

Abschnitt 7 (weggefallen)

§ 67 (weggefallen)

§ 68 (weggefallen)

Abschnitt 8 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten

§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten

§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag

§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

§ 75 Übergangszahlung

§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten

§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes

§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern

Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B

Anlage II Bundesbesoldungsordnung W

Anlage III Bundesbesoldungsordnung R

Anlage IV Grundgehalt

Anlage V Familienzuschlag

Anlage VI Auslandszuschlag

Anlage VII (weggefallen)

Anlage VIII Anwärtergrundbetrag

Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen".

2.
Die Abschnitte und Unterabschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

4.
In § 17a Satz 1 werden die Wörter „im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann" durch die Wörter „anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „, Richter" gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

7.
In § 19a Satz 1 werden die Wörter „; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt" gestrichen.

8.
§ 19b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen," gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1."

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen."

c)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Eingangsamt" die Wörter „der Besoldungsgruppe" eingefügt.

11.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besoldungsordnungen" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

12.
§ 25 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
im mittleren Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,

2.
im gehobenen Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,

c)
in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,

3.
im höheren Dienst

a)
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,

b)
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent."

b)
In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

14.
In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

15.
In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt:

„Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden."

16.
§ 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die gleichartige Tätigkeit

a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und".

17.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

18.
Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b eingefügt:

„§ 32a Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der Ernennung zum Professor mit Anspruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1.
die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle,

2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C oder R oder der Besoldungsgruppe W 1.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2.

(4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 genannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen, die die Hochschulleitung betreffen; mit Ausnahme der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen die oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als

a)
Professor oder Vertretungsprofessor,

b)
Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,

2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor

a)
an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,

b)
an einer ausländischen Hochschule,

sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.

Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 nicht verzögert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 33 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden,

2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern,

3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.

Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „40 vom Hundert" durch die Angabe „22 Prozent" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „den regelmäßigen Besoldungsanpassungen" durch die Wörter „Anpassungen der Besoldung nach § 14" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

20.
§ 34 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Bundesbesoldungsordnung R".

22.
Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Bemessung des Grundgehaltes".

23.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

24.
§ 44 wird aufgehoben.

25.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern trifft, und

2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern trifft."

26.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird."

b)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „3" durch das Wort „drei" und das Wort „Dienstantritt" durch das Wort „Diensteintritt" ersetzt.

27.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „und sich überwiegend dort aufhalten" eingefügt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

28.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnraum" die Wörter „(zuschussfähige Miete)" eingefügt und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

29.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

30.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht."

b)
In Absatz 2 Satz 8 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet." ersetzt.

31.
§ 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie

2.
in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.

Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen."

32.
In § 72a Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet." ersetzt.

33.
§ 73 wird aufgehoben.

34.
§ 73a wird § 73 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

35.
§ 74a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 54 Absatz 3" die Wörter „in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V anzuwenden."

36.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „sowie wissenschaftlichen und künstlerischen" durch die Wörter „und wissenschaftlichen" und jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

37.
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

„§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach der Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist:

1.
unbefristete Leistungsbezüge,

2.
befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

3.
sonstige befristete Leistungsbezüge.

Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.

(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.

(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.

(5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. Für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach der Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen

1.
das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und

2.
der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.

(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil."

Ende abweichendes Inkrafttreten


38.
§ 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt

1. im Jahr 2013 225 Euro,
2. im Jahr 2014 180 Euro,
3. im Jahr 2015 135 Euro,
4. im Jahr 2016 90 Euro,
5. im Jahr 2017 45 Euro.


 
(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden

1.
für einen Dienst von mehr als 10 Stunden

a) im Jahr 2013 15 Euro,
b) im Jahr 2014 17 Euro,
c) im Jahr 2015 19 Euro,
d) im Jahr 2016 21 Euro,
e) im Jahr 2017 23 Euro,


 
2.
für einen Dienst von 24 Stunden

a) im Jahr 2013 30 Euro,
b) im Jahr 2014 34 Euro,
c) im Jahr 2015 38 Euro,
d) im Jahr 2016 42 Euro,
e) im Jahr 2017 46 Euro.


 
(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet."

39.
§ 85 wird aufgehoben.

40.
§ 86 wird § 85.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

41.
In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Leiter" die Wörter „von Hochschulen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


42.
In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2 und § 66 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

43.
Die Anlagen I bis IV erhalten die aus den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

44.
Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Bundesbesoldungsordnung W

Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 4.105,11
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W 2 5.100 5.400 5.700
W 3 5.700 6.100 6.500".


Ende abweichendes Inkrafttreten


45.
Anlage V wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Gültig ab 1. August 2013

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)".

b)
Im zweiten Absatz wird jeweils das Wort „je" gestrichen.

46.
In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)

Gültig ab 1. August 2013

Auslandszuschlag".

47.
Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage VIII (zu § 61)

Gültig ab 1. August 2013

Anwärtergrundbetrag".

b)
Im linken Tabellenkopf wird das Wort „Eingangsamt" durch die Wörter „Besoldungsgruppe des Eingangsamtes" ersetzt.

48.
Die Anlage IX erhält die aus dem Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ProfBesNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProfBesNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 ProfBesNeuG Inkrafttreten
... (2) Artikel 7 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 26. Juli 2012 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5, 9 Buchstabe b und c, Nummer 12, 18, 19 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)
V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 65 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Eingangsformel BPolHfV
... Grund des § 70 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist, verordnet ...

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Eingangsformel SLV
... 1147) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514 ) geändert worden ist, verordnet die ...

Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240
Eingangsformel SLVEV2021
... 1147) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514 ) geändert worden ist, verordnet die ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Eingangsformel BesStMV
... worden ist, - des § 47 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514 ) geändert worden ist, - des § 48 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Eingangsformel EZulVuaÄndV
... Grund - des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 2 BeamtRuStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenvergütungsverordnung (SVergV)
V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Eingangsformel SVergV
... des § 50a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) neu gefasst worden ist, ...