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Artikel 6 - Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz (ProfBesNeuG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 6 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 SG § 29, § 82, § 89

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten darf die Personalakte weitergegeben werden

1.
an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist,

2.
an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bundesministerien, soweit diese Aufgaben der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder frühere Soldaten wahrnehmen und die Kenntnis der Personalakte für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist."

b)
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6 ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern."

c)
In Satz 10 werden die Wörter „dem Soldaten" durch die Wörter „den Betroffenen" ersetzt.

2.
Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."

3.
§ 89 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt" durch die Wörter „das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Befehlshaber im Wehrbereich" durch die Wörter „Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ProfBesNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProfBesNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 ProfBesNeuG Inkrafttreten
... Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Die Artikel 6 und 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Juli 2013 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Eingangsformel AltGZustAnO
... S. 160), - § 82 Absatz 3 und 4 des Soldatengesetzes, Absatz 4 angefügt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514 ), ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Eingangsformel BMVgWidVertrAnO
... 82 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes, von denen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514 ) eingefügt worden ist, - § 87 Absatz 2, § 88 Absatz 5 Nummer 2 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 8 AltGGEG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird folgender Satz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Eingangsformel BMVgWidVertrAnO
... Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes, von denen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist, - ...