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Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz - ProfBesNeuG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Regelung durch Gesetz

§ 3 Anspruch auf Besoldung

§ 3a Besoldungskürzung

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 12 Rückforderung von Bezügen

§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

§ 14 Anpassung der Besoldung

§ 14a Versorgungsrücklage

§ 15 Dienstlicher Wohnsitz

§ 16 Amt, Dienstgrad

§ 17 Aufwandsentschädigungen

§ 17a Zahlungsweise

§ 17b Lebenspartnerschaft

Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt

§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes

Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten

§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B

§ 21 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)

§ 23 Eingangsämter für Beamte

§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

§ 25 (weggefallen)

§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter

§ 27 Bemessung des Grundgehaltes

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

§ 31 (weggefallen)

Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W

§ 32a Bemessung des Grundgehaltes

§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 33 Leistungsbezüge

§ 34 (weggefallen)

§ 35 Forschungs- und Lehrzulage

§ 36 (weggefallen)

Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte

§ 37 Bundesbesoldungsordnung R

§ 38 Bemessung des Grundgehaltes

Abschnitt 3 Familienzuschlag

§ 39 Grundlage des Familienzuschlages

§ 40 Stufen des Familienzuschlages

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen

§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

§ 43 Personalgewinnungszuschlag

§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

§ 44 (weggefallen)

§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

§ 48 Mehrarbeitsvergütung

§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

§ 50 (weggefallen)

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern

§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen

Abschnitt 5 Auslandsbesoldung

§ 52 Auslandsdienstbezüge

§ 53 Auslandszuschlag

§ 54 Mietzuschuss

§ 55 Kaufkraftausgleich

§ 56 Auslandsverwendungszuschlag

§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie

§ 58 (weggefallen)

Abschnitt 6 Anwärterbezüge

§ 59 Anwärterbezüge

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

§ 61 Anwärtergrundbetrag

§ 62 (weggefallen)

§ 63 Anwärtersonderzuschläge

§ 64 (weggefallen)

§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte

§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge

Abschnitt 7 (weggefallen)

§ 67 (weggefallen)

§ 68 (weggefallen)

Abschnitt 8 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten

§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten

§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag

§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

§ 75 Übergangszahlung

§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten

§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes

§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern

Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B

Anlage II Bundesbesoldungsordnung W

Anlage III Bundesbesoldungsordnung R

Anlage IV Grundgehalt

Anlage V Familienzuschlag

Anlage VI Auslandszuschlag

Anlage VII (weggefallen)

Anlage VIII Anwärtergrundbetrag

Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen".

2.
Die Abschnitte und Unterabschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

4.
In § 17a Satz 1 werden die Wörter „im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann" durch die Wörter „anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „, Richter" gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

7.
In § 19a Satz 1 werden die Wörter „; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt" gestrichen.

8.
§ 19b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen," gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1."

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen."

c)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Eingangsamt" die Wörter „der Besoldungsgruppe" eingefügt.

11.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besoldungsordnungen" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

12.
§ 25 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
im mittleren Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,

2.
im gehobenen Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,

c)
in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,

3.
im höheren Dienst

a)
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,

b)
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent."

b)
In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

14.
In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

15.
In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt:

„Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden."

16.
§ 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die gleichartige Tätigkeit

a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und".

17.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

18.
Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b eingefügt:

„§ 32a Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der Ernennung zum Professor mit Anspruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1.
die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle,

2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C oder R oder der Besoldungsgruppe W 1.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2.

(4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 genannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen, die die Hochschulleitung betreffen; mit Ausnahme der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen die oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als

a)
Professor oder Vertretungsprofessor,

b)
Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,

2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor

a)
an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,

b)
an einer ausländischen Hochschule,

sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.

Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 nicht verzögert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 33 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden,

2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern,

3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.

Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „40 vom Hundert" durch die Angabe „22 Prozent" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „den regelmäßigen Besoldungsanpassungen" durch die Wörter „Anpassungen der Besoldung nach § 14" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

20.
§ 34 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Bundesbesoldungsordnung R".

22.
Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Bemessung des Grundgehaltes".

23.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und wird das Wort „Besoldungsordnung" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

24.
§ 44 wird aufgehoben.

25.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern trifft, und

2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern trifft."

26.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird."

b)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „3" durch das Wort „drei" und das Wort „Dienstantritt" durch das Wort „Diensteintritt" ersetzt.

27.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „und sich überwiegend dort aufhalten" eingefügt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

28.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Wohnraum" die Wörter „(zuschussfähige Miete)" eingefügt und werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

29.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

30.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht."

b)
In Absatz 2 Satz 8 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet." ersetzt.

31.
§ 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie

2.
in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.

Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen."

32.
In § 72a Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet." ersetzt.

33.
§ 73 wird aufgehoben.

34.
§ 73a wird § 73 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

35.
§ 74a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 54 Absatz 3" die Wörter „in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V anzuwenden."

36.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „sowie wissenschaftlichen und künstlerischen" durch die Wörter „und wissenschaftlichen" und jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

37.
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

„§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach der Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist:

1.
unbefristete Leistungsbezüge,

2.
befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

3.
sonstige befristete Leistungsbezüge.

Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.

(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.

(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.

(5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. Für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach der Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen

1.
das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und

2.
der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.

(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil."

Ende abweichendes Inkrafttreten


38.
§ 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt

1. im Jahr 2013 225 Euro,
2. im Jahr 2014 180 Euro,
3. im Jahr 2015 135 Euro,
4. im Jahr 2016 90 Euro,
5. im Jahr 2017 45 Euro.


 
(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden

1.
für einen Dienst von mehr als 10 Stunden

a) im Jahr 2013 15 Euro,
b) im Jahr 2014 17 Euro,
c) im Jahr 2015 19 Euro,
d) im Jahr 2016 21 Euro,
e) im Jahr 2017 23 Euro,


 
2.
für einen Dienst von 24 Stunden

a) im Jahr 2013 30 Euro,
b) im Jahr 2014 34 Euro,
c) im Jahr 2015 38 Euro,
d) im Jahr 2016 42 Euro,
e) im Jahr 2017 46 Euro.


 
(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet."

39.
§ 85 wird aufgehoben.

40.
§ 86 wird § 85.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

41.
In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Leiter" die Wörter „von Hochschulen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


42.
In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2 und § 66 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

43.
Die Anlagen I bis IV erhalten die aus den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

44.
Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Bundesbesoldungsordnung W

Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 4.105,11
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W 2 5.100 5.400 5.700
W 3 5.700 6.100 6.500".


Ende abweichendes Inkrafttreten


45.
Anlage V wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Gültig ab 1. August 2013

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)".

b)
Im zweiten Absatz wird jeweils das Wort „je" gestrichen.

46.
In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)

Gültig ab 1. August 2013

Auslandszuschlag".

47.
Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage VIII (zu § 61)

Gültig ab 1. August 2013

Anwärtergrundbetrag".

b)
Im linken Tabellenkopf wird das Wort „Eingangsamt" durch die Wörter „Besoldungsgruppe des Eingangsamtes" ersetzt.

48.
Die Anlage IX erhält die aus dem Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 BeamtVG § 14a, § 50e, § 53, § 69j (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69i folgende Angabe eingefügt:

„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes".

2.
In § 14a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.

3.
Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt:

„§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."


Artikel 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 EZulV § 5, § 20, § 22a

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

2.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Luftfahrtgerät" die Wörter „oder als Systemoperator Wärmebildgerät" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

bbb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3.
nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,".

bb)
In Satz 2 werden die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" und die Angabe „6 Euro" durch die Angabe „18 Euro" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 AuslVZV § 5

§ 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:

1.
zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten;

2.
zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand;

3.
zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;

4.
zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.

Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen."


Artikel 5 Änderung des THW-Gesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 THWG § 3

Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

Gesetz über das Technische Hilfswerk

(THW-Gesetz - THWG)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 werden die Wörter „einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „einem Einsatz im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2)" ersetzt.

b)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Erkundung gilt als Einsatz im Sinne dieses Gesetzes."


Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 6 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 SG § 29, § 82, § 89

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten darf die Personalakte weitergegeben werden

1.
an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist,

2.
an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bundesministerien, soweit diese Aufgaben der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder frühere Soldaten wahrnehmen und die Kenntnis der Personalakte für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist."

b)
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6 ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern."

c)
In Satz 10 werden die Wörter „dem Soldaten" durch die Wörter „den Betroffenen" ersetzt.

2.
Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."

3.
§ 89 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt" durch die Wörter „das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Befehlshaber im Wehrbereich" durch die Wörter „Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 SVG § 46, § 87, mWv. 26. Juli 2012 § 102, mWv. 1. Januar 2013 § 26a, § 38, § 53, § 74

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2013

1.
§ 46 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen. Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des anderen Bundesministeriums."

2.
Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 26.07.2012

3.
Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

4.
In § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 8 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 PostPersRG § 8

Dem § 8 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden."


Artikel 9 Änderungen weiterer Vorschriften


Artikel 9 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 MuSchEltZV § 3, § 9, BMVergV § 2, SzBelVergV § 3


1.
In § 3 Satz 3 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

(2) § 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer Vergütung nach § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes,".

2.
In Nummer 2 werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

(3) In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, werden die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.


Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 11 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Artikel 7 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 26. Juli 2012 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5, 9 Buchstabe b und c, Nummer 12, 18, 19 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d, Nummer 20, 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 37, 41 und 44, die Artikel 2, 7 Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(4) Die Artikel 6 und 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Juli 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière


Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 43)



Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen


I. Allgemeine Vorbemerkungen


1. Amtsbezeichnungen


(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2.
die Laufbahn,

3.
die Fachrichtung.

Die Grundamtsbezeichnungen „Rat", „Oberrat", „Direktor" und „Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag".

2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3


Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:

Bundesagentur für Arbeit

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Bundesamt für Naturschutz

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Bundesamt für Strahlenschutz

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Bundesanstalt für Straßenwesen

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Risikobewertung

Bundesinstitut für Sportwissenschaft

Bundeskriminalamt

Deutscher Wetterdienst

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Paul-Ehrlich-Institut

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Robert Koch-Institut

Umweltbundesamt

Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung

Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.

2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen


Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden.

3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern


Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

II. Stellenzulagen


3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3


Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst


(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel


Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes


(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

 
a)
flugzeugtechnisches Personal,

b)
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr


(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in

a)
Flugsicherungssektoren,

b)
Flugsicherungsstellen,

c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2.
als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,

3.
als Flugberatungspersonal in

a)
Flugsicherungsstellen,

b)
zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,

c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)
mit Radarleit-Jagdlizenz,

bb)
ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b)
ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),

5.
in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

6.
im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung


(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

 
a)
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,

b)
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,

c)
als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,

d)
als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.

Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

 
a)
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

b)
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach

 
a)
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,

b)
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,

c)
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,

d)
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät


Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes


(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten


(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung


(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben


(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

9a. Zulage im Marinebereich


(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

 
a)
als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

b)
als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

c)
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

 
a)
als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,

b)
als Taucher für den maritimen Einsatz.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr


(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte


(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

 
a)
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder

b)
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker


Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung


(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

14. Zulage für Flugsicherungslotsen


(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.

III. Andere Zulagen


15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften


Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.

16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes


Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit


Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

Bundesbesoldungsordnung A


Besoldungsgruppe A 2


Oberamtsgehilfe

Wachtmeister1, 2


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

Besoldungsgruppe A 3


Hauptamtsgehilfe1

Oberaufseher1, 2

Oberschaffner1, 2

Oberwachtmeister1, 2, 3, 4

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter5


---
1
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
2
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 4


Amtsmeister

Hauptaufseher1

Hauptschaffner1

Hauptwachtmeister1, 2

Oberwart1, 3

Obergefreiter

Hauptgefreiter4


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Als Eingangsamt.
4
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 5


Betriebsassistent1, 2

Erster Hauptwachtmeister1, 2, 3

Hauptwart1, 2

Oberamtsmeister2

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter1, 4

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
4
Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe A 6


Betriebsassistent1

Erster Hauptwachtmeister1, 2

Hauptwart1

Oberamtsmeister1

Sekretär3

Stabsunteroffizier4

Obermaat4


---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
Als Eingangsamt.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

Besoldungsgruppe A 7


Brandmeister1

Oberlokomotivführer2

Obersekretär3

Oberwerkmeister2

Polizeimeister1

Stabsunteroffizier4

Obermaat4

Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See

Oberfeldwebel5

Oberbootsmann5


---
1
Als Eingangsamt.
2
Auch als Eingangsamt.
3
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 8


Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Hauptfeldwebel1

Hauptbootsmann1

Oberfähnrich1

Oberfähnrich zur See1


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 9


Amtsinspektor1

Betriebsinspektor1

Hauptbrandmeister1

Inspektor

Kapitän

Konsulatssekretär

Kriminalkommissar

Polizeihauptmeister1

Polizeikommissar

Stabsfeldwebel2

Stabsbootsmann2

Oberstabsfeldwebel2, 3

Oberstabsbootsmann2, 3

Leutnant

Leutnant zur See


---
1
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
3
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 101


Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See


---
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).

Besoldungsgruppe A 111


Amtmann

Kanzler2

Kriminalhauptkommissar3

Polizeihauptkommissar3

Seeoberkapitän

Hauptmann3

Kapitänleutnant3


---
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2
Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12


Amtsrat

Kanzler Erster Klasse1, 2

Kriminalhauptkommissar3

Polizeihauptkommissar3

Rechnungsrat

-
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Seehauptkapitän1

Hauptmann3

Kapitänleutnant3


---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2
Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 131


Akademischer Rat

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2

Kanzler Erster Klasse3, 4

Konsul

Kustos

Legationsrat

Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

-
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer5

Rat

Seehauptkapitän3

Fachschuloberlehrer6, 7, 8

Studienrat

-
im höheren Dienst -9

Stabshauptmann10

Stabskapitänleutnant10

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär


---
1
Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4
Im Auswärtigen Dienst.
5
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7
Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8
Als Eingangsamt.
9
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10
Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe A 14


Akademischer Oberrat

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse2

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer4

Fachschuldirektor

-
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5

Fachschuloberlehrer

-
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7

-
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6

Oberstudienrat

-
im höheren Dienst -8

Regierungsschulrat

-
im Schulaufsichtsdienst -

Oberstleutnant3

Fregattenkapitän3

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.
2
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

Besoldungsgruppe A 15


Akademischer Direktor

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter1

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor2

Dekan

Direktor3

Generalkonsul4

Gesandter4

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6

Hauptkustos

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

-
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9

Regierungsschuldirektor

-
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Studiendirektor

-
im höheren Dienst

 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10

Oberstleutnant7, 11

Fregattenkapitän7, 11

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
11
Auf herausgehobenen Dienstposten.

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4

Generalkonsul5

Gesandter5

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7

Leitender Akademischer Direktor

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8

Leitender Dekan

Leitender Direktor9, 10

Ministerialrat

-
bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse11

Kanzler einer Universität der Bundeswehr12

Leitender Regierungsschuldirektor

-
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

-
im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13

Oberst11

Kapitän zur See11

Oberstapotheker11

Flottenapotheker11

Oberstarzt11

Flottenarzt11

Oberstveterinär11


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9
Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
10
Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Bundesbesoldungsordnung B


Besoldungsgruppe B 1


Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

 
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,

wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

-
beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

-
als der ständige Vertreter des Präsidenten -2

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1

Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

-
als Leiter eines großen Fachbereichs -

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

-
als stellvertretender Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1

Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

-
als Leiter einer Dienststelle -

Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr

-
als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt

-
als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Marinearsenal

-
als Leiter eines Arsenalbetriebes -

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

-
als Geschäftsführer -

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

-
als Leiter der Dienststelle -

Direktor und Professor

-
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4

-
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6

Vizepräsident7

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Oberst6

Kapitän zur See6

Oberstapotheker6

Flottenapotheker6

Oberstarzt6

Flottenarzt6

Oberstveterinär6


---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2
Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
4
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
7
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 3


Abteilungsdirektor

-
als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -

-
als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor

-
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

-
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

-
als Leiter der Familienkasse -

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

-
als Leiter einer Lehrgruppe -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3

Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek

-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main -

-
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig -

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

-
als Leiter einer Fachgruppe -

Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

-
als Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -3

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen

Rentenversicherung

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

-
als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät

der Bundeswehr -

Direktor beim/bei der ...4

-
als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -

-
als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -3

-
als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -

Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr

Direktor beim Bundesarchiv

-
als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

-
als Leiter einer Abteilung -

Direktor beim Bundesnachrichtendienst5

Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

-
als Geschäftsführender Direktor -6

Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor in der Bundespolizei

-
als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -

-
im Bundesministerium des Innern -7

Direktor und Professor

-
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -8

-
als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -

-
als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -

-
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

-
als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -9

Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

-
als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

-
als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

-
als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generalkonsul10

Gesandter10

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

-
bei der Deutsche Post AG -

-
bei der Deutsche Postbank AG -

-
bei der Deutsche Telekom AG -

Ministerialrat

-
bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -12, 13, 14

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12

Präsident einer Bundespolizeidirektion15

Vizepräsident16

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17

Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18

Oberst12, 19

Kapitän zur See12, 19

Oberstapotheker12, 19

Flottenapotheker12, 19

Oberstarzt12, 19

Flottenarzt12, 19

Oberstveterinär12, 19


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
4
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
5
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
6
Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
7
Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
8
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
9
Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.
12
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
13
Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
16
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
17
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
18
Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19
a)
Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b)
außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe B 4


Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der

Bundeswehr

-
als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

-
als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

-
als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

-
als Geschäftsführer -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundessortenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion3

Präsident einer Universität der Bundeswehr4

Vizepräsident5

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2
Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
4
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
5
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
6
Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.

Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor1

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

-
als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -2

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
5
Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.

Besoldungsgruppe B 6


Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

-
als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

-
als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

-
als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und

Informationstechnik

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

-
als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

-
als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

-
bei einer obersten Bundesbehörde

 
als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 -

-
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -3

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident einer Bundesfinanzdirektion

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen.
5
Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.

Besoldungsgruppe B 7


Ministerialdirigent

-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Vizepräsident

-
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.

Besoldungsgruppe B 8


Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

-
als Mitglied des Direktoriums -

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundeskartellamtes

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Besoldungsgruppe B 9


Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3

Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes

Präsident des Bundespolizeipräsidiums

Präsident des Bundesversicherungsamtes

Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 10


Ministerialdirektor

-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General1

Admiral1


---
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe B 11


Präsident des Bundesrechnungshofes

Staatssekretär


Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 43)



Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W

Vorbemerkungen


1. Zulagen


(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter


Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen


Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

Besoldungsgruppe W 1


Professor als Juniorprofessor1

1
Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2


Professor1

-
an einer Fachhochschule -

Universitätsprofessor1

Präsident der ...1, 2, 3

Vizepräsident der ...1, 2, 3

Kanzler der ...1, 2, 3

1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Besoldungsgruppe W 3


Professor1

-
an einer Fachhochschule -

Universitätsprofessor1

Präsident der ...1, 2, 3

Vizepräsident der ...1, 2, 3

Kanzler der ...1, 2, 3

1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).


Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 43)



Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R

Vorbemerkungen


1. Amtsbezeichnungen


Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden


(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsgruppe R 1


Besoldungsgruppe R 2


Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts1

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

1
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3


Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Präsident des Truppendienstgerichts

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 4


Vizepräsident des Bundespatentgerichts

Besoldungsgruppe R 5


Besoldungsgruppe R 6


Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 7


Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

-
als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -

Besoldungsgruppe R 8


Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1

Vizepräsident des Bundessozialgerichts1

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1

1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9


Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10


Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts


Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 43)



Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)

Gültig ab 1. August 2013

Grundgehalt


1. Bundesbesoldungsordnung A


Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1.845,90 1.889,03 1.933,32 1.966,51 2.000,83 2.035,14 2.069,43 2.103,74
A 3 1.920,04 1.965,41 2.010,77 2.047,30 2.083,83 2.120,33 2.156,86 2.193,37
A 4 1.962,11 2.016,31 2.070,54 2.113,70 2.156,86 2.200,02 2.243,17 2.283,02
A 5 1.977,58 2.045,08 2.099,30 2.152,43 2.205,56 2.259,79 2.312,90 2.364,91
A 6 2.021,84 2.100,43 2.180,09 2.240,96 2.304,04 2.364,91 2.432,41 2.491,07
A 7 2.126,98 2.196,70 2.288,58 2.382,62 2.474,47 2.567,43 2.637,15 2.706,86
A 8 2.255,35 2.339,46 2.457,87 2.577,39 2.696,90 2.779,89 2.864,01 2.947,01
A 9 2.441,26 2.524,27 2.654,86 2.787,65 2.918,22 3.006,77 3.096,42 3.183,83
A 10 2.619,43 2.733,42 2.898,32 3.062,09 3.225,88 3.339,88 3.453,84 3.567,85
A 11 3.006,77 3.176,09 3.344,30 3.513,62 3.629,81 3.746,01 3.862,21 3.978,41
A 12 3.223,69 3.423,98 3.625,39 3.825,68 3.965,13 4.102,34 4.240,68 4.381,23
A 13 3.780,31 3.968,45 4.155,47 4.343,60 4.473,08 4.603,67 4.733,13 4.860,40
A 14 3.887,67 4.130,01 4.373,48 4.615,83 4.782,92 4.951,15 5.118,25 5.286,47
A 15 4.751,96 4.971,08 5.138,17 5.305,28 5.472,39 5.638,39 5.804,38 5.969,26
A 16 5.242,19 5.496,74 5.689,28 5.881,85 6.073,30 6.266,97 6.459,52 6.649,87


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B


BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5.969,26
B 2 6.934,27
B 3 7.342,62
B 4 7.769,78
B 5 8.260,04
B 6 8.725,94
B 7 9.175,23
B 8 9.645,55
B 9 10.228,76
B 10 12.040,35
B 11 12.508,46


3. Bundesbesoldungsordnung W


Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 4.154,37
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W 2 5.161,20 5.464,80 5.768,40
W 3 5.768,40 6.173,20 6.578,00


4. Bundesbesoldungsordnung R


Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3.780,31 4.144,41 4.509,60 4.832,76 5.154,78 5.477,93 5.798,85 6.124,20
R 2 4.593,69 4.829,43 5.064,04 5.384,96 5.708,09 6.030,14 6.353,28 6.676,44
R 3 7.342,62
R 4 7.769,78
R 5 8.260,04
R 6 8.725,94
R 7 9.175,23
R 8 9.645,55
R 9 10.228,76
R 10 12.558,28



Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 48)



Anlage IX (zu Anlage I und III)

Gültig ab 1. August 2013

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen


-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 3a 134,22
Nummer 4 53,69
Nummer 4a 80,53
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
37,57
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
80,53
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
245,86
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13
271,47
Buchstabe b
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
210,00
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13
235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und
des höheren Dienstes und
Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere
des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13
271,47
Nummer 2 und 3
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
169,03
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13
189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und
des gehobenen Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und
des gehobenen Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere
der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13
169,03
Nummer 5 und 6
Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
107,56
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
169,03
Beamte des höheren Dienstes
und Offiziere des Truppendienstes
ab Besoldungsgruppe A 13
235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
Nummer 6a 107,38
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06
A 10 und höher 201,32
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 73,56
A 6 bis A 9 100,31
A 10 bis A 13 123,72
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 53,50
des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85
A 10 bis A 13 161,06
A 14 und höher 193,27
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 214,74
Buchstabe c 161,06
Absatz 2
Buchstabe a 42,94
Buchstabe b 53,69
Nummer 10 Absatz 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 11 614,64
Nummer 12 40,27
Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
Nummer 14 24,17
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 17
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
BesoldungsgruppenFußnote
A 2 136,78
267,85
A 3 236,78
467,85
534,26
A 4 136,78
267,85
47,39
A 5 136,78
367,85
A 6 236,78
A 7 545,68
A 8 158,85
A 9 1, 3 273,81
A 13 1278,28
7127,19
A 14 5190,79
A 15 3254,35
8190,79
A 16 10213,36
B 10 1440,88
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
BesoldungsgruppenFußnote
R 2 1210,93
R 8 1421,78


*
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).