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§ 7 - Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (IVSG)

§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden



Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.



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Frühere Fassungen von § 7 IVSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2640

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 IVSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IVSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640
Artikel 1 1. IVSGÄndG
... den Daten erlangen." 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5, 6 und 7 eingefügt: „§ 5 Aufgabenübertragung Die Bundesanstalt ... an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. § 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden Die zuständigen ...