§
12a Absatz 1 Satz 1 der
Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel
6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Den Staatsangehörigen der Republik Kroatien wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren."
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722