Artikel 10 - Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (KroatienEUBeitrG k.a.Abk.)

G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 10 Weitere Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ArGV § 12a

§ 12a Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Den Staatsangehörigen der Republik Kroatien wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KroatienEUBeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KroatienEUBeitrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 KroatienEUBeitrG Inkrafttreten (vom 28.06.2013)
... Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 14 AsylVfBeschlG Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
... Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...


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