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§ 11 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen



(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.

(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,

2.
eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie

3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das, sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.

(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.

 
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Zitierungen von § 11 SeeBewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeBewachV Antragsberechtigung und Antrag
... Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, 5. die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie  ...
§ 5 SeeBewachV Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
... der Wachpersonen und d) Unterschriften der Wachpersonen sowie einer Person nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2. Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von amtlichen ...
§ 14 SeeBewachV Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
... anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach § 11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für den neuen Verantwortlichen unverzüglich ... für den neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2. (3a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... rechtzeitig macht, 14. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 SeeBewachDV Ernennung eines Verantwortlichen
... Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen ...