§ 15 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 15 Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen



(1) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte Zertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden, sind nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilten Zulassungen gleichzustellen, sofern die Anforderungen für diese ausländischen Zulassungen oder Zertifizierungen den Anforderungen gemäß dieser Rechtsverordnung im Wesentlichen gleichwertig sind.

(2) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte Zertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die in einem Drittstaat erteilt wurden, können Zulassungen, die nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichgestellt werden.

(3) Die Gleichstellung erfolgt durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des Bewachungsunternehmens. Der Bescheid ist auf zwei Jahre befristet. Für das Antragsverfahren ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Bewachungsunternehmen, die Inhaber einer gleichgestellten ausländischen staatlichen Zulassung oder staatlich anerkannten Zertifizierung sind, ist § 14 Absatz 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.



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