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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft (TKGBDAG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 BNDG § 2b (neu)

Nach § 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird folgender § 2b eingefügt:

 
„§ 2b Weitere Auskunftsverlangen

Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 TKGBDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKGBDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 TKGBDAG Einschränkung von Grundrechten
... die Artikel 1 bis 8 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 3 BVerSchZusG Änderung des BND-Gesetzes
... BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt ...