Das
MAD-Gesetz vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4a Satz 2 wird das Wort „Fermeldegeheimnisses" durch das Wort „Fernmeldegeheimnisses" ersetzt.
- 2.
- Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt."
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938