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§ 26 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2.
in dem bei einer Beförderung nach § 24 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,

3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 2 fehlt, oder

4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 24c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 26 AlkStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26a AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs ... sofern dieser benannt wurde; 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 : derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit ... Unregelmäßigkeit beteiligt war; 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3 : der Empfänger der Alkoholerzeugnisse; 5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der ...
§ 30 AlkStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. (3) Wird im Fall des § 26 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Alkoholerzeugnisse der Ort ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
Zitat in folgenden Normen

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen." 19. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des ... sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten." 20. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a ... der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs ... sofern dieser benannt wurde; 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 : derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit ... beteiligt war; 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3 : der Empfänger der Alkoholerzeugnisse; 5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der ... d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 26 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Angabe „§ 26 Absatz 2", die Wörter „nach ... aa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Angabe „ § 26 Absatz 2", die Wörter „nach Beginn der Beförderung" durch die ... durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Erwerbs" und die Wörter „nach § 26 Absatz 2" durch die Wörter „auf Grund von § 26a Absatz 1 Nummer 4" ...