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Änderung § 10 AlkStG vom 08.09.2015

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§ 10 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 10 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 241 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Abfindungsbrenner


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2 Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1. die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen,

2. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

3. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

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(2) Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.



(2) 1 Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. 2 Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. 3 Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.

(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1. nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden,

2. die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird,

3. in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder

4. eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

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(4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.



(4) 1 Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. 2 Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere

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1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz



1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

a) näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt,

b) festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird,

c) für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen,

2. das Erlaubnisverfahren zu regeln,

3. Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen,

4. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.