Abschnitt 4 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 4 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 23 Erwerb durch Privatpersonen
§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
§ 24a Zertifizierte Empfänger
§ 24b Zertifizierte Versender
§ 24c Beförderungen
§ 25 Versandhandel
§ 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
§ 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 26b Steueranmeldung, Fälligkeit

Abschnitt 4 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

§ 23 Erwerb durch Privatpersonen


§ 23 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Alkoholerzeugnisse,

2.
Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden, oder die Art der Beförderung,

3.
Unterlagen über die Alkoholerzeugnisse,

4.
Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkoholerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

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§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und

1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder

2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt.

2Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 3Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 24a Zertifizierte Empfänger


§ 24a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

empfangen dürfen. 2Satz 1 gilt auch für

1.
den Empfang von Alkoholerzeugnissen aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder

2.
den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Wer Alkoholerzeugnisse als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis in diesen Fällen zu beschränken

1.
auf eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Versender und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

(5) 1Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 2Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. 3Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. 4Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder

2.
eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) 1Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. 2Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 24b Zertifizierte Versender


§ 24b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Zertifizierte Versender sind Personen, die Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

liefern dürfen. 2Satz 1 gilt auch für

1.
Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder

2.
Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1.
eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Empfänger und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. 5Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 24c Beförderungen


§ 24c hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Alkoholerzeugnisse dürfen in den Fällen des § 24 Absatz 1 befördert werden

1.
aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;

2.
aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

2.
vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Alkoholerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
das Verfahren der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie

2.
das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch.

2Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen

1.
das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;

3.
1durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen. 2Dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 25 Versandhandel


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Alkoholerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) 1Wer als Versandhändler Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. 5Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. 8Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(3) 1Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. 2Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Alkoholerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4 zu erlassen. 2Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2.
in dem bei einer Beförderung nach § 24 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,

3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 2 fehlt, oder

4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 24c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner


§ 26a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;

2.
in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet;

3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 25: zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet;

4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;

5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

(2) 1Die Steuer entsteht nicht,

1.
sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;

2.
wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind;

3.
wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden;

4.
wenn sich Alkoholerzeugnisse an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

2Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;

2.
des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;

3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;

4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Alkoholerzeugnisse;

5.
des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält.

2§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 26b Steueranmeldung, Fälligkeit


§ 26b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) 1Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023



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