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Synopse aller Änderungen des AlkStG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 241 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AlkStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 241 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Abfindungsbrennerei


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.

(2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol. Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf. 2 Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten. 3 Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.

(2) 1 Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol. 2 Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt.

(3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere

1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei gehören und welche baulichen Voraussetzungen zu erfüllen sind,

2. die Bauart, die Größe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen,

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3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken,



3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken,

4. die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen),

5. die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und

6. das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.



§ 10 Abfindungsbrenner


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(1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,



(1) 1 Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2 Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1. die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen,

2. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

3. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

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(2) Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.



(2) 1 Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. 2 Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. 3 Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.

(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1. nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden,

2. die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird,

3. in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder

4. eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

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(4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.



(4) 1 Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. 2 Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere

vorherige Änderung

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz



1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

a) näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt,

b) festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird,

c) für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen,

2. das Erlaubnisverfahren zu regeln,

3. Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen,

4. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.