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Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (5. WinterbeschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1681 (Nr. 31); Geltung ab 01.07.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund des § 357 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, von denen § 109 Absatz 3 und 4 durch Artikel 2 Nummer 18 neu gefasst und § 357 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 WinterbeschV § 5

§ 5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1

1.
tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;

2.
können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

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