Die
Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „aus Kunststoff bestehenden Beschichtung" durch die Wörter „Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 3, 3a, 3b und 3c werden aufgehoben.
- c)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
- a)
- Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- b)
- Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und
die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;"
- 2.
- In § 4 werden die Absätze 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des §
2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als
- 1.
- Monomere oder andere Ausgangsstoffe,
- 2.
- Additive außer Farbmittel,
- 3.
- Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie
- 4.
- durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle
nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des §
2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage
13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage
13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.
(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage
13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage
13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,".
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1, 1a, 1b, 1d und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des §
2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend."
- 5.
- § 10 Absatz 1 wird aufgehoben.
- 6.
- § 11a wird wie folgt gefasst:
„§ 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr
- 1.
- des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
- 2.
- des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
tritt.
(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der
Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der
Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt."
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Stoff verwendet oder".
- bb)
- Die Nummern 4 bis 6a werden aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 7 wird neue Nummer 4.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1," gestrichen.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- 8.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die laufende Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. | Materialien und Ge- genstände aus Kunst- stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und Le- bensmittelbedarfsge- genstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsicht- lich der Beschichtung | 2,4,4'-Trichlor-2'- hydroxydiphenyl- ether CAS-Nr. 0003380-34-5 PEM/REF- Nr. 93930". |
-
- b)
- Die laufende Nummer 10 wird aufgehoben.
- 9.
- Anlage 3 wird aufgehoben.
- 10.
- In Anlage 6 wird die laufende Nummer 1 aufgehoben.
- 11.
- In Anlage 10 werden die laufenden Nummern 1 und 4 aufgehoben.
- 12.
- Anlage 12 wird aufgehoben.
- 13.
- Anlage 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)" durch die Wörter „(zu § 4 Absatz 3 und 4)" ersetzt.
- b)
- Die Positionen „31335", „31336", „31348", „40619", „40620", „40815", „53245", „66763" und „93485" einschließlich der zugehörigen Angaben werden aufgehoben.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes
G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198