Artikel 8 - Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (NotAufgÜbG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 8 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 KostO mWv. 1. September 2014 mWv. 1. September 2013 GNotKG § 2, § 5, § 23, § 26, § 31, § 66, § 118a (neu), Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 118a Teilungssachen".

2.
In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen.

3.
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert."

4.
§ 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben.

5.
Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten."

6.
Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden."

7.
§ 66 wird aufgehoben.

8.
Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

„§ 118a Teilungssachen

Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet."

9.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen".

bb)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 (weggefallen)".

cc)
Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 9 Teilungssachen".

b)
Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen".

c)
Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben.

d)
In Nummer 12412 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

„Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen ...".

e)
Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.

f)
Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG -
Tabelle B
Abschnitt 9
Teilungssachen
Vorbemerkung 2.3.9:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge-
samtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü-
tergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der
Auseinandersetzung geschlossen wird.
23900Verfahrensgebühr 6,0
23901Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder
auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf
1,5
23902Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu-
ständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900
auf
1,5
- höchstens
100,00 €
23903Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen
anderen Notar verwiesen:
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf
3,0".


 
g)
Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG -
Tabelle B
 „Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf
Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
 
25210- Abdruck 10,00 €
25211- beglaubigter Abdruck
Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211
die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
15,00 €
25212- unbeglaubigte Datei 5,00 €
25213- beglaubigte Datei
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen
Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal
erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
10,00 €
25214Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO 15,00 €".



Text in der Fassung des Artikels 44 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013

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Frühere Fassungen von Artikel 8 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 44 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 NotAufgÜbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAufgÜbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 136 GNotKG Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 01.01.2021)
... Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800 ) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 44 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
...  1. In Artikel 7 Nummer 12 wird § 492 Absatz 4 aufgehoben. 2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst: „Artikel 8 Änderung des Gerichts- und ... Absatz 4 aufgehoben. 2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst: „Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Das Gerichts- und ...
Artikel 45 2. KostRMoG Aufhebung von Rechtsvorschriften
... III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, 2. die ...


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