§
2003 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen."
- 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „der Behörde, dem Beamten oder" gestrichen.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805