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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 44 des 2. KostRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NotAufgÜbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 6 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 8 Änderung der Kostenordnung
(Text neue Fassung)

Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 364 wird wie folgt gefasst:

'§ 364 (weggefallen)'.

b) Die folgenden Angaben werden angefügt:

'§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren

§ 493 Übergangsvorschrift'.

2. § 344 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.'

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'das Gericht zuständig, das' durch die Wörter 'der Notar zuständig, der' ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat.'

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

'Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.'

3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt.

4. § 364 wird aufgehoben.

5. § 365 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Das Gericht' durch die Wörter 'Der Notar' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'auf der Geschäftsstelle' durch die Wörter 'in den Geschäftsräumen des Notars' ersetzt.

6. § 366 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'das Gericht, wenn er' durch die Wörter 'der Notar, wenn der Beteiligte' und die Wörter 'auf der Geschäftsstelle' durch die Wörter 'in den Geschäftsräumen des Notars' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'Gericht' durch das Wort 'Notar' ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt.

7. § 368 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. In § 369 werden die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'den Notar' ersetzt.

9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt.

10. § 487 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,

1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;

2. nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;

3. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;

4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.'

b) In Absatz 2 wird die Angabe '§§ 364 bis 372' durch die Angabe '§§ 365 bis 372' ersetzt.

11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe '§ 1' durch die Wörter 'den §§ 1 und 363' ersetzt und die Wörter 'als gerichtliche' gestrichen.

12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:

'§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren

(1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.

(2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.



 
§ 493 Übergangsvorschrift

Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.'



vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 8 Änderung der Kostenordnung




Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter 'Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter 'Abwesenheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen' ersetzt.

2. In
§ 12 Absatz 1 wird die Angabe '§ 116 Abs. 6' durch die Angabe '§ 148 Absatz 5' ersetzt.

3.
In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort 'Gesamtgutsverwaltung' das Komma durch das Wort 'oder' ersetzt und werden die Wörter 'oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' gestrichen.

4. In § 114 Nummer 1 werden die Wörter 'oder einen sonstigen zuständigen Beamten' gestrichen.

5. § 116 wird wie folgt gefasst:

'§ 116 Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen

Für die
Auslagen einer öffentlichen Zustellung im Nachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungsverfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.'

6. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) Erteilt der Notar nach § 133a der Grundbuchordnung im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er

1. für einen Abdruck eine Gebühr von 10 Euro;

2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Abdruck eine Gebühr von 15 Euro.

Für
die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale nicht erhoben.'

7. § 148 wird wie folgt gefasst:

148 Vermittlung der Auseinandersetzung

(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens durch den Notar (§
342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich

1. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn

a)
das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet oder

b)
der Notar das Verfahren wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist; in diesem Fall beträgt die Gebühr höchstens 100 Euro;

2. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das
Verfahren nach Eintritt in die Verhandlung

a)
ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird oder

b)
wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen wird.

§ 59 gilt entsprechend.

(2) Wird mit
einem Dritten vor dem Notar zum Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden Gebühr erhoben.

(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Versteigerungen werden die
Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.

(4) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der
den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Vermögensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer Massen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung eines Nachlasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Gebühr einheitlich nach dem zusammengerechneten Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses erhoben.

(5) Für die Kosten des Verfahrens (Absatz 1 und 3) haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.'

8. In § 150 Nummer 2 wird
nach der Angabe '§ 21 Abs. 1 Nr. 2' die Angabe 'und Absatz 3' eingefügt.



Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu
§ 66 wird wie folgt gefasst:

'§ 66 (weggefallen)'.

b) Nach der Angabe zu
§ 118 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 118a Teilungssachen'.

2.
In § 2 Absatz 4 werden die Wörter 'oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5' gestrichen.

3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert.'

4. § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben.

5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) Die
Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten.'

6. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

'Ferner sind
die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden.'

7. § 66 wird aufgehoben.

8. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

118a Teilungssachen

Geschäftswert in Teilungssachen nach §
342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.'

9.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

'Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen'.

bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

'Unterabschnitt 1 (weggefallen)'.

cc) Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende Angabe eingefügt:

'Abschnitt 9 Teilungssachen'.

b) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

'Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen'.

c) Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben.

d) In Nummer 12412 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

'Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen ...'.

e) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.

f) Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:


Nr. | Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG -
Tabelle B


'Abschnitt 9
Teilungssachen

Vorbemerkung 2.3.9:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge-
samtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü-
tergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für

1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur,
wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der
Auseinandersetzung geschlossen wird.


23900 | Verfahrensgebühr | 6,0

23901 | Soweit
das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder
auf
andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5

23902 | Soweit
der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu-
ständigkeit
an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900
auf | 1,5
-
höchstens
100,00 €


23903 | Das
Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
1.
ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
2.
wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen
anderen
Notar verwiesen:
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf | 3,0'.



g) Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GNotKG -
Tabelle B


| 'Erteilung von Abdrucken aus
einem Register oder aus dem Grundbuch auf
Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: |


25210 | - Abdruck | 10,00 €

25211 | - beglaubigter Abdruck
Neben den
Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Abdrucks wird in
den Fällen der Nummern 25210 und 25211
die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | 15,00 €

25212 | - unbeglaubigte Datei | 5,00 €

25213 | - beglaubigte Datei
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts
in unterschiedlichen
Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird
die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal
erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt,
wird die höhere Gebühr erhoben. | 10,00 €

25214 | Erteilung einer Bescheinigung
nach § 21 Abs. 3 BNotO | 15,00 €'.

Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

(1) Artikel 8 Nummer 4 und 5 tritt am 1. September 2014 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September
2013 in Kraft.

(3)
§ 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.

(2)
§ 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.