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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 StPO § 58a, § 69, § 140, § 141, § 142, § 153a, § 246a, § 255a, § 268, § 397a, § 406d, § 453, § 454

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn

1.
damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder

2.
zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist."

2.
Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern."

3.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" das Komma und die Wörter „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist" gestrichen.

4.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, oder das Gericht, das für eine von der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 beantragte richterliche Vernehmung zuständig ist, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens für erforderlich hält; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht."

5.
In § 142 Absatz 2 wird die Angabe „2 und 5" durch die Angabe „2, 5 und 9" ersetzt.

6.
§ 153a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „6" die Angabe „und 8" eingefügt.

7.
§ 246a wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf."

c)
Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.

8.
Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben."

9.
Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden."

10.
§ 397a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angaben „174 bis 182," und „225," werden gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

11.
§ 406d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt."

12.
Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend."

13.
In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind" die Angabe „§ 246a Absatz 2," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 StORMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StORMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StORMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 StORMG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 , 2 und 7 treten am 1. September 2013 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1938
Artikel 2 BeVReStG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt ...