(1) Ersuchen nach §
4 Absatz 1 und 2 und §
6 Absatz 1, spontane Übermittlungen von Informationen nach §
8 Absatz 1 und 2 und §
9, Zustellungsersuchen nach §
13 Absatz 1 und §
14 Absatz 1, Rückmeldungen nach §
16 sowie sonstige Mitteilungen werden jeweils mittels eines zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmten Standardformblatts auf elektronischem Weg übermittelt.
(2) Den Standardformblättern können Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beigefügt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informationen und Unterlagen, die nach den §§
10 und
11 erlangt werden.
(4) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Weg durch Standardformblätter, so berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Informationen oder der im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen Maßnahmen.