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Änderung § 7 EUAHiG vom 31.12.2015

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§ 7 EUAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 7 EUAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen


(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die folgenden verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen:

1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen und

5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

(Text alte Fassung)

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich.

(3)
Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der automatischen Übermittlung von Informationen in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.

(3)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich.

(4) 1
Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der automatischen Übermittlung von Informationen in einem Schreiben fest. 2 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)