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Artikel 3 - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120; Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 KStG § 8b, § 26, § 34, § 5, § 32, § 21a, mWv. 1. Januar 2012 § 8b, mWv. 1. Januar 2013 § 9, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

 
b)
In Absatz 9 werden die Wörter „Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41)" durch die Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

2.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129) geändert worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes" durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. § 8b Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 7 bis 11 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 überlassene Anteile anzuwenden. § 8b Absatz 10 Satz 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
b)
Nach Absatz 8a Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 10c Satz 3 wird die Angabe „2013" durch die Angabe „2015" ersetzt.

d)
Dem Absatz 11c wird folgender Satz angefügt:

„§ 26 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) anzuwenden ist."

5.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 und § 32 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

6.
In § 8b Absatz 7 Satz 3, § 21a Absatz 2 und § 26 Absatz 6 Satz 10 werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 AmtshilfeRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AmtshilfeRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtshilfeRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 AmtshilfeRLUmsG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 08.08.2013)
... Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 13, 29 und 39 Buchstabe j, o und p, Nummer 44 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 15 treten mit Wirkung vom 1. ... Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2, 10, 20, 21, 23, 39 Buchstabe a, Nummer 41, Artikel 3 Nummer 2, 4 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Artikel 6, 8 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 12 AIFM-StAnpG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, werden die Wörter ...