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Artikel 16 - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120; Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 StStatG § 2, § 2a, § 2b, § 6, § 7, § 7a

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2012 und die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 2 ab 2008 jährlich erfasst."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst."

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst."

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001," durch die Wörter „für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet."

3.
§ 2b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen."

4.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich für die Angaben nach § 3" gestrichen.

5.
§ 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Buchstaben f wird ein Komma angefügt.

b)
Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:

„g)
über die Gewerbesteuer 1995,

h)
über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2002."

6.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Absätzen 1, 2 und 2a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtshilfeRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 19 StRAnpG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende ...