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Artikel 17 - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120; Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 FVG § 5, § 12, § 21, mWv. 1. Juli 2014 § 12, § 18

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 10 werden die Wörter „Artikels 15 Nr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145 S. 1) in der ab 1. Januar 1993" durch die Wörter „Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/88/EU (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils" und die Wörter „Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Union" ersetzt.

c)
In Nummer 18 Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

d)
In Nummer 20 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

e)
In Nummer 21 werden die Wörter „auf Grund von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" durch die Wörter „auf Grund von Kapitel XI Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)" ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer," die Wörter „der Luftverkehrsteuer," eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsgemäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Hauptzollämter erforderlichen Datenbestandes durchzuführen und die regelmäßige Datenübermittlung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. Eine schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzollämter ist möglich."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Luftverkehrsteuer," die Wörter „der Kraftfahrzeugsteuer," eingefügt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 21 Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 17 AmtshilfeRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 AmtshilfeRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtshilfeRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 AmtshilfeRLUmsG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 08.08.2013)
... 5 sowie Artikel 14 Nummer 2 Buchstabe b treten am 1. Januar 2014 in Kraft. (8) Artikel 17 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. (9) Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 2 AIFM-StAnpG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZustV)
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 92; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Eingangsformel KraftStZustV
... 12 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, von denen § 12 Absatz 4 durch Artikel 17 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist, verordnet das ...