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Artikel 26 - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120; Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 GrEStG § 1, § 4, § 6a, § 8, § 13, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren."

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Übergang von Grundstücken gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;".

b)
Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5.

3.
§ 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage wird die Steuer nicht erhoben."

4.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat."

6.
In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2, 2a und 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2, 2a, 3 und 3a" ersetzt.

7.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2a und 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2a, 3 und 3a" ersetzt.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat (§ 1 Absatz 3a);".

b)
In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4 Nr. 9" durch die Angabe „§ 4 Nummer 5" ersetzt.

9.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht."

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 verwirklicht werden."

b)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) § 1 Absatz 3a und 6 Satz 1, § 4 Nummer 4 und 5, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht werden."



 

Zitierungen von Artikel 26 AmtshilfeRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 AmtshilfeRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtshilfeRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809 ) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 14 StRAnpG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt ...