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§ 16 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen



(1) 1Soweit in den §§ 7 bis 13 auf die Bilanzsumme Bezug genommen wird, ist von der anhand der einzelnen Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe auszugehen. 2Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, werden in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. 3Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist abweichend von Satz 1 dieser maßgebend.

(2) 1Soweit in § 8 auf Solvabilitätsanforderungen Bezug genommen wird, sind diese nach den §§ 89 und 250 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln. 2Ist ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen, das nicht bereits von der Berechnung nach § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst wird, sind die Solvabilitätsanforderungen des Sitzstaates maßgebend; dies gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn dort gleichwertige Solvabilitätsanforderungen bestehen.



 
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Frühere Fassungen von § 16 FKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.